Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Weiteren wird hierfür die Abkürzung AGB verwendet) liegen allen Geschäften zugrunde, die Rexhi GmbH (im Folgenden Rexhi genannt) mit Kaufleuten oder Nichtkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen abschließt.


2. Anwendung

2.1. Geschäfte, gleich welcher Art, werden erst mit einer Auftragsbestätigung von Rexhi verbindlich. Das gilt auch für Geschäfte, die durch Rexhi erstellte Angebote ausgelöst werden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen generell der Schriftform. Abreden, die abweichend von einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder einem schriftlichen Vertrag, sowie dieser AGB getroffen werden, sind nur in Schriftform rechtsgültig.

2.2. Diese AGB gelten während einer fortbestehenden Geschäftsbeziehung, auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird, wenn die AGB bei einem früheren Geschäft von den Geschäftspartnern bereits vereinbart wurden.

2.3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen dieser AGB hiervon unberührt. Die ungültigen Bestimmungen sind durch neue, schriftlich verfasste Vereinbarungen, vor Auftragsausführung, zu ersetzen. Der Auftrag wird erst mit Unterzeichnung der Neufassung, durch beide Geschäftspartner, rechtsgültig.


3. Preise

3.1. Sofern nichts Gegenteiliges in Schriftform vereinbart wird, gelten die Preise von Rexhi ab Werk, ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer, in jeweils gültiger Höhe.

3.2. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster. Es gilt die jeweils gültige Preisliste von Rexhi.

3.3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.


4. Lieferung

4.1. Lieferfristen beginnen mit der Zusendung der Auftragsbestätigung und ggf. den darauf enthaltenen Vermerken durch Rexhi.

4.2. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von der Bestellmenge bis zu +/-10% sind zulässig.

4.3. Durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, kann sich die Lieferzeit verlängern. Unvorhergesehene Ereignisse sind insbesondere, höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe sowie alle Verzögerungsursachen, die Rexhi nicht zu vertreten hat. Rexhi wird Beeinträchtigungen für den Besteller so gering wie möglich halten.

4.4. Kommt ein durch Rexhi verschuldeter Lieferverzug zustande, dann ist durch den Kunden eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ein Anspruch auf Schadenersatz, wegen Verzugs oder wegen einer von Rexhi zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung, steht dem Kunden nur zu, wenn Rexhi Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

4.5. Rexhi ist zur Annahme von Anschlussaufträgen nur verpflichtet, solange für Rexhi das Besitzrecht an den Formen des Kunden bzw. die Aufbewahrungspflicht an kundengebundenen eigenen Formen besteht. Davon unberührt bleiben Preisvereinbarungen früherer Aufträge.


5. Materialbeistellungen

5.1. Werden Materialien, als Beistellung, vom Besteller geliefert, so sind diese auf Kosten und Gefahr, mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5%, rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit, anzuliefern.

5.2. Bei Nichterfüllung, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Außer in Fällen höherer Gewalt, trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten, auch für eine Fertigungsunterbrechung.


6. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

6.1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt Rexhi Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.

6.2. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers, wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

6.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auch bei frachtfreier Lieferung, mit dem Verlassen des Lieferwerkes, auf den Besteller über. Bei von Rexhi zu vertretenden Verzögerungen der Absendung, geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher von Rexhi gegen den Besteller bestehender Ansprüche, Eigentum von Rexhi, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung von Rexhi.

7.2. Eine Be- und Weiterverarbeitung durch den Besteller, erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerb, nach § 950 BGB, im Auftrag von Rexhi; dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche von Rexhi, gemäß Pos.1, dient.

7.3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht Rexhi gehörenden, Waren durch den Besteller, gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB, mit der Folge, dass das Miteigentum von Rexhi an der neuen Sache, nunmehr Vorbehaltsware, im Sinne dieser Bedingungen ist.

7.4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr, ist dem Besteller nur unter der Bedingung gestattet, dass er mit dem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt, gemäß Pkt. 1 bis 3, vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

7.5. Für den Fall der Weiterveräußerung, tritt der Besteller hiermit schon jetzt, bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von Rexhi, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche, gegen seine Kunden, mit allen Nebenrechten an Rexhi ab. Auf Verlangen von Rexhi, ist der Besteller verpflichtet, Rexhi alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte, durch Rexhi gegenüber dem Kunden des Bestellers, erforderlich sind.

7.6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller, nach Vereinbarung gem. Pkt. 7.2. und/ oder 7.3. oder zusammen mit anderen von Rexhi nicht gehörenden Waren, weiter veräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung, gem. Pkt. 7.5., nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von Rexhi.

7.7. Rexhi verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten, auf Verlangen des Bestellers, freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

7.8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware, von dritter Seite, sind Rexhi unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.

7.9. Falls Rexhi, nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen, von seinem Eigentumsvorbehalt, durch Zurücknahme von Vorbehaltsware, Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder gegebenenfalls versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zum erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangene Gewinne, bleiben vorbehalten.

7.10. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware von Rexhi getrennt aufzubewahren und gegen Schäden und Diebstahl zu versichern.


8. Zahlungsbedingungen

8.1. Sämtliche Zahlungen sind, in EURO, ausschließlich an Rexhi zu leisten.

8.2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen und sonstige Leistungen sofort fällig.

8.3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels, werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet.

8.4. Schecks und Rediskont fähige Wechsel, werden nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wegen etwaiger von Rexhi bestrittener Gegenansprüche des Bestellers, sind nicht zulässig.

8.5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen, oder Umstände welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit der Forderungen von Rexhi zur Folge. Darüber hinaus ist Rexhi in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen, Vorauszahlungen zu verlangen, sowie nach einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ferner ist dem Besteller die Weiterveräußerung der Waren zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren, auf Kosten des Bestellers, zurückzuholen.


9. Formen (Werkzeuge)

9.1. Der Preis für die Formen enthält keine Bemusterungskosten, Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen oder für vom Besteller veranlasste Änderungen.

9.2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Rexhi Eigentümer, der für den Besteller, durch Rexhi selbst oder von Rexhi beauftragten Dritten, hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Rexhi ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer, dem Besteller zugesicherten, Ausbringungsmenge erforderlich ist. Die Verpflichtung von Rexhi, zur Aufbewahrung der Form, erlischt 2 Jahre nach der letzten Teilelieferung und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.

9.3. Wird eine Form verkauft, so geht das Eigentum auf den Besteller über und die Aufbewahrungspflicht erlischt mit dem Datum der Auslieferung. Ansonsten gelten die übrigen Bestimmungen dieser AGB.

9.4. Bei Formen des Bestellers gemäß Ziffer 9.3. und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen, beschränkt sich die Haftung von Rexhi, bezüglich Aufbewahrung und Pflege, auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Aufbewahrung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen von Rexhi erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung, der Besteller die Formen nicht binnen einer angemessenen Fristsetzung abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt, steht Rexhi in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.


10. Mängelhaftung

10.1. Wenn Rexhi den Besteller beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Kunststoffteiles nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.

10.2. Der Besteller ist verpflichtet, die von Rexhi gelieferten Waren unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel, innerhalb von 8 Kalendertagen, nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist um weitere 8 Kalendertage nach der Feststellung, längstens jedoch auf 12 Monate, nach Gefahrenübergang.

10.3. Bei begründeter Mängelanzeige - wobei bei Formteilen die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen - ist Rexhi, nach eigener Wahl, zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

10.4. Eigenmächtige Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlungen, haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch Rexhi, ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung mit Rexhi, nachzubessern und für diesen Aufwand Ersatzansprüche in angemessener Höhe geltend zu machen.


11. Schutzrechte

11.1. Bei Formteilen haftet der Besteller gegenüber Rexhi für die Freiheit der im Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt Rexhi von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat Rexhi den entstandenen Schaden zu ersetzen.

11.2. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge von Rexhi dürfen nur mit dessen Genehmigung weitergegeben werden.


12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse, ist ausschließlich der Geschäftssitz von Rexhi, sofern der Kunde Kaufmann i. S. d. HGB ist. Rexhi behält sich jedoch vor, Klagen auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand gegen den Kunden zu erheben.

12.2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge im internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht, BGBl. 1989 II, Seite 588 f) ist ausgeschlossen.